Thema von Angel im Forum Pflegeheime Unna Erfah...
von Jacqueline Crichton, veröffentlicht in Gesundheit
Wer zahlt den Heimaufenthalt, wenn das Pflegegeld nicht reicht? Reicht das von der Pflegeversicherung gezahlte Geld für den Heimaufenthalt nicht aus, werden andere Quellen angezapft. Neben dem Heimbewohner selbst werden auch die Kinder zu Zahlungen verpflichtet - das Sozialamt ist erst die letzte Instanz. Wer zahlt außerdem? Pflegeversicherung - Pflegegeld nach Pflegestufen Grundsätzlich zahlt die Pflegeversicherung einen Aufenthalt im Pflegeheim. Der Pflegesatz der festgelegten Pflegestufe sollte eigentlich ausreichen. Meist fallen jedoch höhere Kosten an. Das interessiert jedoch die Pflegeversicherung nicht. Kostet der Heimplatz mehr als die Pflegekasse zahlt, so ist das das "Problem" des Versicherten, denn er hat den Vertrag mit der Einrichtung geschlossen. Genauso werden Sonderleistungen bewertet, die der Versicherte in Anspruch nimmt. Dazu zählt beispielsweise Fußpflege, diese kann der Versicherte nicht geltend machen, sondern muss sie aus eigener Tasche zahlen. Eigenleistung des Versicherten Übersteigen die Ansprüche des Versicherten den festgelegten Pflegesatz, so muss der Versicherte selbst dafür aufkommen. Zusätzliche Kosten müssen dann häufig mit der Rente getilgt werden. Reicht auch die Rente nicht aus, so muss der Versicherte eigene Mittel aufbringen. Ersparnisse werden dann herangezogen. In Sonderfällen werden auch Vermögenswerte verkauft, um daraus die Pflegekosten zu bezahlen.
Leistungen der Angehörigen: Unterhaltspflicht Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Unterhaltspflicht besteht aber nur dann, wenn derjenige, der Unterhalt erhalten möchte, bedürftig ist und derjenige, der Unterhalt zahlen soll, ausreichend leistungsfähig ist. Die Bedürftigkeit des Heimbewohners ist dann vorhanden, wenn die Mittel aus der Pflegeversicherung, der Rente und dem eigenen Vermögen nicht die Kosten decken.
Ob die Kinder leistungsfähig sind, richtet sich danach, ob ihr Einkommen ausreicht, den eigenen Unterhalt und zusätzlich den für eine weitere Person aufzubringen. Der Pflegebedürftige selbst muss dies überprüfen, das ist nicht Aufgabe der Pflegeeinrichtung.
Leistung des Sozialamtes zur Kostendeckung des Pflegeheims Sind alle Möglichkeiten inklusive der Unterhaltsansprüche an die Kinder ausgeschöpft und die Mittel reichen dennoch nicht, um den Heimaufenthalt zu bezahlen, dann muss das Sozialamt unterstützen. Bevor eine Sozialhilfe fällig wird, prüft das Sozialamt sehr sorgfältig, ob tatsächlich keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind.
Versteckte Einkommensquellen Auch versteckte Einkommensquellen werden überprüft. Häufig besitzen ältere Menschen ein lebenslanges Wohnrecht. Das Sozialamt prüft, ob es möglich ist, dass die Räume, die zuletzt vom Heimbewohner genutzt worden sind, vermietet werden können. Ist das möglich, so ist das lebenslange Wohnrecht als Einkommen zu betrachten. Zinserträge aus angelegtem Geld stellen ebenfalls ein anrechenbares Einkommen dar.Lediglich Schonvermögen erlaubt Bei einem Antrag auf Sozialhilfe, sollten Heimbewohner beachten, dass das Sozialamt auch das Vermögen selbst angreifen darf. Das heißt Sparguthaben, Bargeld, langfristige Kapitalanlagen, Wertpapiere und Lebensversicherungen werden für die Pflegekosten verwendet. Nur ein so genanntes Schonvermögen darf der Heimbewohner behalten.Erstattungsleistungen der Kinder an das Sozialamt Das Sozialamt prüft auch, ob Unterhaltsansprüche an die Kinder vollständig geltend gemacht wurden. Ein Verzicht des Heimbewohners auf den Unterhalt der Kinder wird nicht berücksichtigt, da die Kinder unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltsansprüche gehen so weit, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen der Kinder angegriffen werden darf. Ein Schonvermögen ist auch den Kindern zugesichert, wobei langfristige Kapitalanlagen, deren Stammvermögen der Altersvorsorge dient, hier nicht veräußert werden dürfen. Alle eigenen Mittel müssen also verbraucht sein, ehe es staatliche Unterstützung für die Kosten des Pflegeheims gibt. Sozialhilfe sollte möglichst früh beantragt werden. Ist eine Heimunterkunft notwendig und sicher, dass das Geld der Pflegeversicherung plus des Eigenvermögens nicht ausreicht, den Heimaufenthalt zu finanzieren, sollte der Bedürftige den Antrag stellen. Anträge an das Sozialamt sind gebührenfrei, aber im Normalfall wird rückwirkend keine Sozialhilfe gewährt.
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Pflegefall – was nun?
Informationsangebot für pflegende Angehörige
Bonn, 19.07.2012 Ein Pflegefall bei einem Angehörigen kann jederzeit eintreten, egal ob altersbedingt oder durch einen Unfall. Für die meist unvorbereiteten Betroffenen stellen sich in diesem Moment neben emotionalen Problemen auch eine Menge praktischer Fragen: Welcher Pflegedienst ist der richtige? Wo muss was beantragt werden? Welche materielle und finanzielle Unterstützung kann in Anspruch genommen werden?
Wo man umfassende und kompetente Beratung zu diesen Fragen bekommt, zeigt der Info-Flyer der Seniorenliga „Pflegefall – Was nun?". Gefördert wird der Ratgeber vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das Pflegerisiko steigt mit dem Alter überproportional an. Das heißt, je älter ein Mensch wird, umso größer ist das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Einer Krankenkassen-Studie* zufolge wird beinahe jeder zweite Mensch am Lebensende pflegebedürftig sein. „Was im konkreten Fall zu tun ist, wissen leider die wenigsten", erläutert Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Seniorenliga: „Die Betroffenen wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen und vor allem in welcher Reihenfolge sie am besten vorgehen."
Viele Versuche, sich zu informieren, schlagen fehl und erfordern dadurch unnötig viel Zeit und Energie. Dies belegt auch eine aktuelle Umfrage der Deutschen Seniorenliga, nach der die Mehrheit derjenigen, die sich zum Thema Pflege beraten lassen möchten, bis zu sechs Anlaufstellen kontaktieren müssen. „Dies ist leider die Realität in einem Land, in dem die Lebenserwartung steigt und die demografische Entwicklung zeigt, dass der Pflegebedarf in den kommenden Jahrzehnten stark zunehmen wird", so Hackler. Der Info-Flyer „Pflegefall – was nun?" soll deshalb eine Art Lotsenfunktion für pflegende Angehörige übernehmen. Er kann kostenlos bei der Deutschen Seniorenliga, Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn bestellt werden. Bestell-Hotline: 01805 – 001 905 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise max. 0,42 Euro/Min). Internet: www.deutsche-seniorenliga.de/infomaterial.html
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Haben sie einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Kriegsbeschädigung oder sind sie Witwe eines solchen Angehörigen? So können sie Leistungen beantragen. Mehr Info unter : www.lwl.org
Heft 06: Blindengeld - Sehbehindertengeld - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Übersicht •1 Einleitung •2 Überblick über Blindengeldleistungen •2.1 Leistungen bei Erblindung auf Grund bestimmter Ursachen •2.1.1 Ausgleichsleistungen nach dem Versorgungsrecht •2.1.2 Leistungen bei Berufsschäden •2.2 Leistungen in den übrigen Fällen nach dem SGB XII und den Landesblindengeldgesetzen •3 Die geschichtliche Entwicklung •3.1 Die Entwicklung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges •3.2 Die Entwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges •3.2.1 Zeittafel zum Blindengeldrecht •3.2.2 Die Entwicklung bis zum Erlass des Bundessozialhilfegesetzes •3.2.2.1 Regelungen auf Länderebene •3.2.2.2 Erste bundesweite Regelung durch § 11f RGR •3.2.2.3 Die Entwicklung nach Einführung von § 11f RGR •3.2.3 Die Einführung der Blindenhilfe durch das Bundessozialhilfegesetz •3.2.4 Die Entwicklung bis zur Wiedervereinigung •3.2.5 Die Entwicklung seit der Wiedervereinigung •3.2.5.1 Erlass von Blindengeldgesetzen in den neuen Bundesländern •3.2.5.2 Die Auswirkung der Einführung einer sozialen Pflegeversicherung •3.2.5.3 Einschränkungen im Blindengeldrecht •4 Die Zweckbestimmung des Blindengeldes •4.1 Grundsätzliches zur Zweckbestimmung •4.2 Situationsbezogene Besonderheiten •4.2.1 Hilfebedarf bei Neuerblindeten •4.2.2 Hilfebedarf bei aktiver Lebensgestaltung •4.3 Spezifischer Aufwand für bestimmte Personengruppen •4.3.1 Spezifischer Mehraufwand für blinde Kinder und Jugendliche •4.3.2 Spezifischer Mehraufwand für blinde Erwachsene •4.3.3 Spezifischer Mehraufwand für blinde Senioren •4.4 Blindheitsbedingte Nachteile •4.5 Abgrenzung der Zweckbestimmung •5 Leistungsvoraussetzungen •5.1 Rechtliche Systematik •5.2 Anspruchsvoraussetzungen für das Blindengeld •5.2.1 Blindheit •5.2.1.1 Messung und Bewertung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinschränkungen, andere Sehstörungen •5.2.1.2 Rindenblindheit, visuelle Agnosie, apallisches Syndrom, psychogene Blindheit •5.2.1.3 Hinweise für die augenärztliche Untersuchung und Begutachtung •5.2.2 Hochgradige Sehbehinderung •5.2.3 Dauer der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung •5.2.4 Der Aufenthalt als Leistungsvoraussetzung •5.2.4.1 Der Wohnsitz •5.2.4.2 Der gewöhnliche Aufenthalt •5.2.4.3 Der tatsächliche Aufenthalt •5.2.4.4 Einrichtungen •5.2.4.5 Verlegung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb Deutschlands •5.2.4.6 Blindengeld oder Blindenhilfe im Ausland •5.2.4.7 Blindengeld und Blindenhilfe für Ausländer •5.2.4.7.1 Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern •5.2.4.7.2 Der Blindengeldanspruch und das Aufenthaltsrecht von Ausländern •5.2.4.7.3 Ausschluss von Blindengeldleistungen für Diplomaten und andere Personen mit internationalem Status •5.2.5 Beginn der Leistung •5.2.5.1 Auswirkung des Lebensalters auf den Beginn des Leistungsanspruches •5.2.5.2 Antragserfordernis •5.2.5.2.1 Antrag auf Blindengeld nach den Landesgesetzen •5.2.5.2.2 Kein Antragserfordernis bei der Blindenhilfe •5.2.5.3 Berücksichtigung der Grundsätze des Sozialhilferechts, insbesondere von Einkommen und Vermögen •5.2.5.3.1 Berücksichtigung des Einkommens bei der Blindenhilfe •5.2.5.3.1.1 Ermittlung des Einkommens •5.2.5.3.1.2 Einkommensgrenze - Einsatz des die Grenze übersteigenden Einkommens •5.2.5.3.2 Berücksichtigung des Vermögens bei der Blindenhilfe •5.2.5.3.2.1 Begriff des verwertbaren Vermögens •5.2.5.3.2.2 Begrenzung des Vermögenseinsatzes durch das Schonvermögen •5.2.5.3.2.3 Berücksichtigung von Härtefällen •5.2.5.4 Höhe der Leistungen, Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse •5.2.5.4.1 Leistungen bei Blindheit •5.2.5.4.2 Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung •5.2.5.4.3 Berücksichtigung anderer Leistungen •5.2.5.4.3.1 Zweckgleiche Leistungen wegen Blindheit oder Sehbehinderung •5.2.5.4.3.2 Pflegebedürftigkeit im Sinn des SGB XI und bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII •5.2.5.4.3.3 Berücksichtigung von Leistungen bei häuslicher Pflege wegen Pflegebedürftigkeit •5.2.5.4.3.4 Berücksichtigung von Leistungen bei Sicherung der häuslichen Pflege durch Ersatzpflege, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege •5.2.5.4.3.5 Berücksichtigung von Leistungen bei vollstationärer Betreuung •5.2.5.4.4 Leistungseinschränkungen oder Leistungsentzug •5.2.5.4.4.1 Allgemeines zum Leistungsausschluss bei Pflichtverletzungen •5.2.5.4.4.2 Fehlende Ausbildungs- und Erwerbsbereitschaft •5.2.5.4.4.3 Unterlassung einer Therapie Als Heilmaßnahmen zur Verbesserung oder Wiedererlangung des Sehvermögens •5.2.5.4.4.4 Unterlassene Geltendmachung vorrangiger Ansprüche •5.2.5.4.4.5 Verletzung von Anzeigepflichten •5.2.5.4.4.6 Fehlende Verwendbarkeit der Leistung •5.2.5.4.4.7 Leistungseinschränkung bei Freiheitsentzug •5.2.5.5 Ende der Leistung •5.2.5.5.1 Ende des Leistungsanspruchs nach den Landesgesetzen •5.2.5.5.2 Ende des Anspruches auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII •5.2.5.6 Mögliche Aufhebungsbescheide und ihre Wirkung •5.2.5.6.1 Landesblindengeldgesetze Rechtslage bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung •5.2.5.6.1.1 Aufhebung für die Zukunft •5.2.5.6.1.2 Aufhebung für die Vergangenheit •5.2.5.6.1.3 Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Blindengeldbescheides mit Dauerwirkung •5.2.5.6.2 Blindenhilfe - Rechtslage bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung •5.2.5.7 Rückzahlungs- und Erstattungsverpflichtungen des Leistungsempfängers •5.2.5.7.1 Rückzahlungsverpflichtungen bei Nachzahlung von Blindengeld •5.2.5.7.2 Erstattungspflicht bei mutwilliger Herbeiführung der Notlage •6 Die Auswirkung des Blindengeldbezugs auf andere Rechtsbereiche •6.1 Die Auswirkung des Blindengeldes zu anderen Leistungen im Sozialrecht •6.1.1 Blindengeld und Ausbildungsförderung •6.1.2 Blindengeld und Arbeitslosengeld II •6.1.3 Blindengeld und Kindergeld •6.1.4 Blindengeld und Leistungen der Sozialhilfe •6.1.4.1 Blindengeld und Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung •6.1.4.2 Blindengeld und Eingliederungshilfe •6.1.5 Berücksichtigung des Blindengeldes bei der Festsetzung von Krankenkassenbeiträgen •6.2 Die Berücksichtigung des Blindengeldes im Steuerrecht •6.3 Die Berücksichtigung des Blindengeldes im Unterhaltsrecht •6.4 Berücksichtigung des Blindengeldes bei der Prozesskostenhilfe •7 Zugriff Dritter auf das Blindengeld •7.1 Regelungen für den Todesfall - Vererblichkeit •7.1.1 Regelungen in den Landesgesetzen •7.1.2 Regelung bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII •7.2 Abtretung, Verpfändung oder Pfändung •7.2.1 Sonderregelungen über die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung in Blindengeldgesetzen •7.2.2 Blindengeldgesetze ohne Sonderregelungen über die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung •7.3 Zugriff auf angespartes oder nachbezahltes Blindengeld •8 Verfahrensrecht und Rechtsschutz •8.1 Verwaltungsverfahren •8.2 Gerichtsverfahren •8.2.1 Rechtsweg •8.2.2 Das Vorverfahren •8.2.3 Das Gerichtsverfahren •8.2.4 Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide •8.2.5 Berufung •8.2.6 Revision •8.3 Kosten •9 Erstattungen unter Sozialleistungsträgern und gegenüber anderen Verpflichteten •9.1 Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander •9.1.1 Erstattungsansprüche nach dem SGB X •9.1.1.1 Erstattungsansprüche bei Vorleistung nach § 102 SGB X •9.1.1.2 Erstattungsansprüche nach den §§ 103-105 SGB X •9.1.1.2.1 Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X •9.1.1.2.2 Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X •9.1.1.2.3 Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105 SGB X •9.1.1.3 Erstattungsansprüche bei fehlender Verweisung auf das SGB X •9.1.1.3.1 Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag •9.1.1.3.2 Ausgleich aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs •9.1.2 Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander •9.2 Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger gegenüber anderen Verpflichteten •9.2.1 Erstattungsansprüche gegen Erben •9.2.2 Erstattungsansprüche gegen Schadensersatzpflichtige •10 Fonds in Ergänzung zum Blindengeld •10.1 Fonds zur Strukturverbesserung in Schleswig-Holstein •10.2 Härtefonds für Niedersachsen •10.3 Härtefonds in Thüringen •11 Verfassungsrechtliche Fragen zum Blindengeld
Quelle: Deutscher Blinden-und Sehbehindertenverband e.V (DBSV )
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Pflegeheimkosten – Wieviel kostet es und wer zahlt was?
Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig und eine Betreuung zu Hause ist nicht (mehr) möglich, dann ist ein Pflegeheim oft die beste Wahl. Jedoch sind die Pflegeheimkosten für die Angehörigen häufig eine große finanzielle Herausforderung, denn der Staat übernimmt nur einen Teil der Pflegekosten.
Was kostet ein Pflegeheim?
Für einen Pflegeheimplatz muss in der Regel zunächst die Pflegebedürftigeit des Betreffenden bescheinigt werden. Dies erfolgt auf Antrag mittels einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK). Im Gutachten erfolgt dann auf Basis des festgestellten Pflegebedarfs eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen I, II oder III.
Pflegeheimkosten staffeln sich nach Pflegeaufwand
Die Höhe der Pflegeheimkosten unterscheidet sich von Heim zu Heim und ist zudem nach den Pflegestufen gestaffelt. Hierin spiegelt sich vor allem der unterschiedliche Umfang der Pflegeleistungen wieder.
Tipp: Übersicht der Preise konkreter Pflegeheime.
Die Preise für ein Pflegeheim umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Pflege selbst sowie die Investitionskosten. Insgesamt ist mit Preisen zwischen 65 und 120 Euro pro Tag, also ca. 2.000 bis 3.500 Euro im Monat zu rechnen.
•Pflegestufe I: ca. 2.500 Euro pro Monat
•Pflegestufe II: ca. 3.000 Euro pro Monat
•Pflegestufe III: ca. 3.500 Euro pro Monat
Wer zahlt für das Pflegeheim ?
Grundsätzlich ist erst einmal der Pflegebedürftige selbst in der Pflicht. Er wird unterstützt durch Zuzahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Nur wenn seine eigenen Mittel – also Einkommen und Vermögen – nicht reichen, werden auch unterhaltsverpflichtete Angehörige zur Kasse gebeten – zum Beispiel die Kinder.
Welche Pflegeheimkosten tragen die gesetzlichen Pflegekassen?
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegestufe folgende Kosten:
•Pflegestufe I: 1.023 Euro
•Pflegestufe II: 1.279 Euro
•Pflegestufe III: 1.550 Euro
Zuzahlung durch Angehörige (Pflegeheimkosten).
Trotz üppig erscheinender Beteiligung der gesetzlichen Pflegeversicherung an den Pflegeheimkosten müssen oft mehr als die Hälfte der Kosten für einen Pflegeheimplatz vom Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen aufgebracht werden.
Insbesondere Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet und müssen somit im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für einen Teil den verbleibenden Pflegeheimkosten aufkommen.
Grundsätzlich werden natürlich erst einmal die Einkünfte des Pflegebedürftigen herangezogen, wie etwa Renten sowie Zins- und Mieteinnahmen, aber auch Teile des Vermögens. Erst wenn dieses aufgezehrt ist, springt das bei Bedarf das Sozialamt ein und leistet im Rahmen der Sozialhilfe monatlich eine ggf. erforderliche Zuzahlung zu den Heimkosten.
Das Sozialamt wendet sich dann jedoch an die Angehörigen des Pflegebedürftigen, um die geleisteten Zuzahlungen rückerstattet zu bekommen. Bei mehrjähriger Pflege können da schnell 50.000 Euro und mehr zusammenkommen.
Private Pflegevorsorge wichtig.
Um diesen finanziellen Herausforderungen gewachsen zu sein, ist eine private Pflegezusatzversicherung sehr empfehlenswert. So zahlt eine private Pflegetagegldversicherung zum Beispiel im Pflegefall ein vorab fest vereinbartes und Pflegegeld, welches frei verwendet werden kann.
Wichtig ist die rechtzeitige Vorsorge, denn wenn der Pflegefall unmittelbar bevor steht, ist es in der Regel bereits zu spät.
Tipp: Auch Angehörige können für ihre Eltern eine solche private Zusatzversicherung abschließen!